In mehreren Artikeln haben wir uns nun schon mit dem doch eher verworrenen Thema Lizenzstoffe beschäftigt.
Zwar vertreten einige Lizenzgeber eine sehr liberale Meinung und teilen die Ansicht der „Nähszene“, dass die Präsentation vernähter Stoffe auf Blogs und sozialen Medien eher Werbung für den Stoff und damit für den Absatz eher förderlich ist.
Aber es gibt auch Lizenzgeber, wie z.B. Warner Bros., die die Möglichkeit zur Veröffentlichung mit Hinweis auf das Urheberrecht komplett ausschließen. Ob die Rechtsauslegung durch die Lizenzgeber so korrekt ist, kann der juristische Laie kaum beuurteilen.
Wir haben daher bei jemandem nachgefragt, der es wissen muss: Medienrechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE in Köln.
Lizenzstoffe: Verkauf genähter Kleidung doch erlaubt?
Auf die Anfrage von Rund ums Nähen hat Herr Solmecke prompt geantwortet und zeigt sich überrascht über das Vorgehen der Konzerne:
Seiner Rechtsauffassung nach, lässt sich der Verkauf von Kleidung aus legal erworbener lizenzierter Meterware überhaupt nicht verbieten!
Die Rechte der Lizenzgeber reichen nämlich dem Erschöpfungsgrundsatz nach nur bis zum ersten legalen Weiterverkauf.
§17 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz:
Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Damit ist nach Meinung von Herrn Solmecke sowohl der Privatverkauf als auch der gewerbsmäßige Verkauf von genähter Kleidung (denn das Nähen von Kleidung ist der Zweck von Meterware-Stoffen) gestattet!
Und was ist mit Fotos?
Die Frage nach der Veröffentlichung von Fotos ist dagegen ein wenig komplizierter.
Geht man davon aus, dass ein Foto den Stoff in den Vordergrund stellt (z.B. weil er prominent auf vernähter Kleidung zu sehen ist), so ist das Urheberrecht des Lizenzgebers zu beachten. Dieser muss daher einer Veröffentlichung zustimmen.
Als Ausnahme gilt (gem. BGH-Entscheidungen in vergleichbaren Fällen aus dem Buchverkauf) die Präsentation eines genähten Kleidungsstückes zu Verkaufszwecken. Dieses dürfte man dann auch im Internet präsentieren, so lange eine Verkaufsabsicht dahinter steht.
Unsere Fallkonstellation im WBS-Video
Herr Solmecke ist begeisterte YouTuber und betreibt dort einen bekannten und beliebten Kanal, der uns Laien Rechtsthemen begreiflich macht. Er hat unsere Anfrage zum Anlass genommen und ein Video dazu gedreht.
Wir bleiben auf jeden Fall am Ball und werden versuchen weitere Stimmen dazu einzuholen!
Vielen Dank für diesen interessanten Beitrag
Müßte da nicht „keine“ stehen:
„Als Ausnahme gilt (gem. BGH-Entscheidungen in vergleichbaren Fällen aus dem Buchverkauf) die Präsentation eines genähten Kleidungsstückes zu Verkaufszwecken. Dieses dürfte man dann auch im Internet präsentieren, so lange eine Verkaufsabsicht dahinter steht.“
Irgendwie ist es trotzdem verwirrend. Das Interview sagt jetzt auch nicht viel aus. Ich werde mir später mal das Video anschauen.
So wie ich das verstehe, ist „eine“ korrekt.
Und ich finde das Interview sehr aufschlussreich.